AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Tel. 02161/9461-600
Fax: 02161/9461-699
Email: zentrale@konntec.de
Web: www.konntec.de
1. Allgemeines
1.1.
Für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Käufer und uns gelten ausschließlich die nachfolgenden
Bedingungen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2.
Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
1.3.
Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben,
Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass
sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Lieferung
2.1.
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt
das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist.
Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
2.2.
Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferzeit beeinflussen, kann sich die Lieferfrist
in angemessenem Umfang verlängern.
2.3.
Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzunehmen.
2.4.
Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher
Ereignisse gehindert wurde, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbarer Sorgfalt nicht
abwenden konnte - gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten - insbesondere
behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und
Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die
Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom
Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein,
so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem
anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
2.5.
Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu der
Gesamtauftragsmenge sind zulässig.
2.6.
Werden Sonderanfertigungen bestellt, so darf die stückmäßige Lieferung unter-/ oder überschritten werden.
3. Preisstellung
3.1.
Die Preise verstehen sich - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - ausschließlich Porto und Verpackung. Für
das Ausland und Inseln gelten andere Frachtsätze! Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3.2.
Die Preise der Kaufgegenstände verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (Ebenso die Bruttopreise
in diesem Katalog). Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen beide Parteien zur entsprechenden
Preisanpassung.
3.3.
Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial
oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in
angemessenem Umfang angepasst werden.
4. Zahlungsbedingungen
4.1.
Alle Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Abweichende
Zahlungsbedingungen müssen individuell vereinbart werden.
4.2.
Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Leitzinssatz
der EZB zu berechnen.
4.3.
Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer
Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an
berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung vonWechselprotest wird
ausgeschlossen.
4.4.
Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt
ein, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung
seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosen Fristablauf, ist er berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Gefahrübergang
5.1.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn dieWare dem Versand beauftragten übergeben worden ist. Ist die
Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung, bzw. die Abnahme aus Gründen die
der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim
Besteller auf ihn über.
6. Schutzrechte
6.1.
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor;
sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen
unverzüglich an ihn zurückzusenden.
6.2
Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers
Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Wechsel-Basis bleibt allerdings
der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen.
7.2.
Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die
Vorbehaltswaren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim
Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
7.3.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne
Nachfristsetzung, auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
7.4.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Besteller gestatteten Vermietung vonWaren, an
denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der
Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
7.5.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen bearbeitet oder untrennbar vermischt,
so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Vermischung. WerdenWaren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller
verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw.
Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7.6.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen
Forderungen oder sonstige Sicherheiten, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7.7.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Warenrückgabe
8.1.
Warenrückgaben sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich und im Einzelfall mit uns vereinbart sind. Die Rückgabe
hat original verpackt und frachtfrei zu erfolgen.
8.2.
Für alleWarenrückgaben können wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % berechnen. Falls der
Aufwand der Aufarbeitung höher ist, wird dieser gesondert berechnet.
8.3.
Sonderanfertigungen soweit defekte und beschädigte Produkte sind von der Rückgabe grundsätzlich
ausgeschlossen. Dies gilt auch für Produkte, die wir ggf. nicht mehr oder in modifizierter Form i Programm haben.
9. Gewährleistung
9.1.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich zu rügen.
9.2.
Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir zunächst das Recht auf Nacherfüllung, wobei wir die vom
Käufer gewählte Nacherfüllungsalternative unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern können.
Sofern wir beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern oder sofern die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Käufer zumutbar ist, stehen dem Käufer die weitergehenden Ansprüche auf
Schadensersatz statt der Erfüllung und der Rücktritt zu. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den
sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt Leistung ist im Falle einer lediglich fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns oder unserem Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
9.3.
Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder sonstige Einflüsse (z.B. Wasser,
Frost, Hitze) entstanden sind. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn von Seiten des Käufers oder Dritte
ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die mit dem
geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen.
9.4.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Kaufsache.
9.5.
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen
usw. sollen dem Käufer lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Käufer
nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm
beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
9.6.
Beanstandungen jeglicher Art können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach
Empfang der Sendung, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber
innerhalb 6 Monaten nach Entgegennahme schriftlich mitgeteilt werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige ist
jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Mönchengladbach und für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Gerichtsstand
Mönchengladbach.
11. Übertragbarkeit des Vertrages
11.1.
Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.
12. Teilunwirksamkeit
12.1.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder ein Teil derselben unwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Konntec Sicherheitssysteme GmbH, Madrider Straße 16, 41069 Mönchengladbach
Die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU-Kommission finden Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
Stand 01.12.2020
Anhang 1 zum Service- und Wartungsvertrag für die iLOQ 5-Serie, Version 2022-02-01
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein Anhang des Service- und Wartungsvertrag für die iLOQ 5-Serie (im Folgenden als "Vertrag" bezeichnet), der zwischen dem Endkunden (im Folgenden als "Kunde" bezeichnet) und iLOQ Oy (im Folgenden als "Hersteller" bezeichnet) über den im Vertrag angegebenen berechtigten iLOQ-Partner (im Folgenden als "Partner" bezeichnet) abgeschlossen wurde, und bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrags:
1 Zweck und Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die Rechte und Pflichten des Kunden in Bezug auf die Schließanlagenverwaltungssoftware iLOQ 5 Series des Herstellers, im Folgenden als "iLOQ-Manager-Software" bezeichnet, und die Bedingungen, auf Grundlage derer der Hersteller die iLOQ-Manager-Software als Teil seiner Schließanlage bereitstellt und der Kunde sie nutzen darf.
2 Schließanlage des Kunden
Unter der Schließanlage des Kunden sind die iLOQ-Schließzylinder und -Schlüssel (einschließlich Smartphones und/oder Fobs), ein oder mehrere Verwaltungstoken und kundenspezifische Schließanlagendaten zu verstehen, die in der iLOQ-Manager-Software eingegeben werden. Darüber hinaus kann die Schließanlage des Kunden gegebenenfalls iLOQ Online-Produkte wie iLOQ Netbridges, Türmodule und/oder RFID/PIN-Leser umfassen.
3 Bereitstellung der iLOQ Manager Software; Software-Nutzerlizenzen; Nutzung von APIs
Um die iLOQ-Manager-Software nutzen zu können, benötigt der Kunde einen Computer mit Microsoft Windows 10, oder einem neueren Windows-Betriebssystem sowie eine Breitbandverbindung oder eine ähnliche Verbindung zum Internet. Um dem Kunden die iLOQ-Manager-Software zur Verfügung zu stellen, richtet der Hersteller auf dem Server einen Dienst für den Kunden ein, stellt die für den Dienst erforderlichen Ressourcen bereit und stellt dem Kunden die erste Benutzer-ID und das erste Passwort zur Verfügung. Der Kunde kann die Benutzerkennung und/oder das Passwort jederzeit ändern.
Die iLOQ-Manager-Software wird als Cloud-Service bereitgestellt und steht dem Kunden ständig (24/7) zur Verfügung, mit Ausnahme von Unterbrechungen aufgrund regelmäßiger Wartungsarbeiten und Aktualisierungen. Der Kunde wird im Voraus über solche geplanten Unterbrechungen des Dienstes informiert. Der Hersteller behebt etwaige Mängel oder Ausfälle der iLOQ-Manager-Software gemäß der nachstehenden Bestimmungen und Bedingungen.
Der Kunde hat das Recht, die iLOQ-Manager-Software während der Vertragslaufzeit in seinem eigenen Unternehmen gemäß der entsprechenden Dokumentation zu nutzen. Der Kunde darf die Funktionen der iLOQ-Manager-Software nicht verändern, zurückentwickeln (reverse engineering) oder nachahmen.
Zur Klarstellung erkennen die Parteien an, dass die Rechte zur Nutzung und zum Vertrieb der in den iLOQ-Schließzylindern und dem iLOQ-Programmiergerät enthaltenen Software, die der Kunde erworben hat, mit dem Kauf dieser Geräte durch den Kunden auf den Kunden und jeden nachfolgenden Erwerber übergehen.
Die S50-Telefonschlüssel-Anwendung steht den Nutzern in den jeweiligen App Stores kostenlos zum Download zur Verfügung. Der Kunde muss in der iLOQ-Manager-Software die S50-Telefonschlüssel registrieren und ihre Zugriffsrechte festlegen sowie die Nutzer darüber informieren, wo sie die mobile Anwendung herunterladen können. Die Nutzer der Telefonschlüssel-Anwendung müssen die spezifischen Nutzungsbedingungen des Herstellers für die mobile Anwendung akzeptieren, wenn sie die Anwendung herunterladen. Um eine adäquate Datensicherheit der iLOQ-Dienste zu gewährleisten, darf der Kunde die Telefonschlüssel-Anwendung nur in solchen Versionen von mobilen Betriebssystemen verwenden, die vom jeweiligen Verkäufer unterstützt werden. Der Hersteller kann jederzeit die Unterstützung für die Telefonschlüssel-Anwendung in Bezug auf frühere oder nicht unterstützte Betriebssysteme einstellen.
Die iLOQ-Manager-Software stellt eine Programmierschnittstelle (API) für Endkunden und Partner bereit. Jegliche Nutzung der API durch den Kunden muss in strikter Übereinstimmung mit den Anweisungen und Hinweisen erfolgen, die in der entsprechenden API-Dokumentation aufgeführt sind. Der Hersteller kann die Nutzung der API sofort einschränken, wenn er nach eigenem Ermessen feststellt, dass die API für unbeabsichtigte Zwecke genutzt wird oder dass die Nutzung der API Datensicherheitsrisiken oder ähnliche Risiken für den Dienst verursacht. Der Kunde ist für die Korrektheit der über die API übertragenen Daten verantwortlich.
4 Einrichtung des Schließsystems des Kunden und Schulung der Benutzer
Der Kunde kann vom Partner verlangen, bei Bedarf eine Schulung zu organisieren, in der die vom Kunden benannten Personen hinsichtlich der Verwendung der iLOQ-Manager-Software und der mit dem Schließsystem des Kunden verbundenen iLOQ-Geräte, einschließlich der Programmierung von Schlössern und Schlüsseln, geschult werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, findet die Schulung vor Inbetriebnahme der Schließanlage des Kunden statt. Der Partner kann für die Schulung ein angemessenes Entgelt verlangen. Für Schulungen und Beratungen, die in den Räumen des Kunden oder auf Wunsch des Kunden gesondert durchgeführt werden, kann der Partner ebenfalls ein gesondertes Entgelt berechnen.
Im Zusammenhang mit der Einrichtung des Schließsystems des Kunden benennt der Kunde aus seiner Organisation eine Person mit ausreichender Sachkenntnis (nachfolgend "Hauptnutzer"), die für die Aufbewahrung des Programmierschlüssels und des Passworts für den Kunden, für die Nutzung der iLOQ-Manager-Software, für die Programmierung der Schlösser und Schlüssel, für die Benutzerführung und für die Kontaktaufnahme mit dem Partner, soweit erforderlich, verantwortlich ist. Im Rahmen der Schulung des Kunden wird für den Hauptnutzer eine spezielle Schulung durchgeführt. Der Kunde ist berechtigt, seinen Hauptnutzer jederzeit zu wechseln.
5 Übertragung der Daten an die iLOQ-Manager-Software
Der Kunde überträgt alle Daten seiner Schließanlage in die iLOQ-Manager-Software. Der Partner kann bei der Übertragung unterstützen. Der Kunde ist für die Richtigkeit der übertragenen Daten verantwortlich.
Die sicherheitskritischen Vorgänge in der Schließanlage des Kunden werden durch den Programmierschlüssel gesichert, der als physischer Token im 2-Faktor-Sicherheitsprotokoll gemeinsam mit Benutzer-ID und Passwortgenutzt wird. Bei Inbetriebnahme der Schließanlage des Kunden mit Unterstützung des Partners erhält der Kunde einen für seine Schließanlage spezifischen Programmierschlüssel. Der Kunde erkennt hiermit die entscheidende Rolle des Programmierschlüssels im Hinblick auf die Aktualisierung und die Sicherheit seiner Schließanlage an. Der Kunde verpflichtet sich, den Programmierschlüssel mit besonderer Sorgfalt geheim und vertraulich zu behandeln.
Der Kunde kann mit dem Partner vereinbaren, dass der Partner für den Kunden Dienstleistungen erbringt, die sich auf bestimmte Pflichten des Kunden gemäß dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen. Der Partner kann auch andere Dienstleistungen für den Kunden erbringen, die der Kunde und der Partner gesondert vereinbaren können.
6 Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen
Die in der Vereinbarung festgelegte jährliche Servicegebühr umfasst auch das Recht des Kunden, die iLOQ-Manager-Software wie in der Vereinbarung angegeben zu nutzen.
Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Servicegebühr hängt davon ab, welche Funktionen der iLOQ-Manager-Software zur Verfügung stehen und welche Anzahl an iLOQ-Schließzylindern, -Schlüsseln und -Modulen (Service Level) der Kunde einsetzt. Neben der Servicegebühr wird der Hersteller keine weiteren Gebühren für die Nutzung der iLOQ-Manager-Software verlangen. Der Hersteller ist berechtigt, die Servicegebühr einmal jährlich im Januar zu überprüfen und zu ändern. Eine Erhöhung der Servicegebühr darf jedoch den Anstieg des offiziellen finnischen Lebenshaltungskostenindexes zum gegebenen Zeitpunkt nicht übersteigen.
Der Partner stellt die Service- und Wartungsgebühr im Namen des Herstellers zu Beginn eines jeden Vertragsjahres in Rechnung. Die in Rechnung gestellten Gebühren sind fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum. Die Strafzinsen werden nach dem anwendbaren Recht festgelegt.
7 iLOQ-Manager-Software Wartung und Support-Service
Zur Aktualisierung der iLOQ-Manager-Software nimmt der Hersteller Verbesserungen am System vor, die automatisch mittels einer Aktualisierung der Software für die Nutzung durch den Kunden bereitgestellt werden. Verbesserungen oder Änderungen an der iLOQ-Manager-Software haben keinen Einfluss auf die hierunter zu zahlenden Servicegebühren. Alle neuen Funktionen, die der Hersteller im Zusammenhang mit der iLOQ-Manager-Software anbietet, sind Gegenstand einer separaten Vereinbarung mit dem Kunden.
8 Rechte an geistigem Eigentum und Eigentum
Alle Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, Marken, Erfindungen oder Know-how, die sich auf die iLOQ-Manager-Software, die S50-Mobilanwendungen oder die in den iLOQ-Geräten enthaltene Software beziehen, stehen dem Hersteller zu und sind sein ausschließliches Eigentum. Abgesehen von den auf Grundlage dieses Vertrags gewährten Nutzungsrechten wurden und werden dem Kunden keine weiteren Rechte an solchem geistigen Eigentum übertragen.
Alle vom Kunden an die iLOQ-Manager-Software übertragenen Daten sind Eigentum des Kunden und gehören ausschließlich ihm. Der Hersteller darf diese Daten nur für die Zwecke der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen für den Kunden verwenden.
9 Mängel
Die Haftung des Herstellers für Mängel an iLOQ-Geräten wird in einem separaten Kaufvertrag vereinbart. Der Hersteller haftet nicht aus diesem Vertrag für Mängel an den iLOQ-Geräten.
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die iLOQ-Manager-Software verfügbar ist und gemäß der Leistungsbeschreibung funktioniert. Der Hersteller stellt sicher, dass die Datensicherheit der iLOQ-Manager-Software der Norm ISO/IEC 27001:2013 entspricht. Der Hersteller gewährleistet jedoch nicht, dass die iLOQ-Manager-Software, der Server oder die Telefonschlüssel-Anwendungen unter allen Umständen ununterbrochen funktionieren. So kann es beispielsweise sein, dass die Telefonschlüssel-Anwendung aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegen, wie z.B. Gründe, die auf die Geräteausstattung, das Betriebssystem oder die Konnektivität zurückzuführen sind, nicht jederzeit, oder nicht wie vorgesehen auf dem mobilen Gerät funktioniert. Der Hersteller behebt unverzüglich alle Mängel der iLOQ-Manager-Software, des Servers oder der Telefonschlüssel-Anwendungen, die während der Vertragslaufzeit vom Hersteller festgestellt oder dem Hersteller vom Kunden mitgeteilt werden, mit Ausnahme von Mängeln, die auf Gründe zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs des Herstellers liegen. Der Hersteller informiert den Kunden im Voraus über mögliche Unterbrechungen der iLOQ-Manager-Software, die sich aus Wartungsarbeiten oder Reparaturen ergeben, soweit dies möglich ist.
Der Kunde ist für die Funktionsfähigkeit und die Datensicherheit der für die iLOQ-Manager-Software oder Telefonschlüssel-Anwendungen erforderlichen Telekommunikationsverbindungen bzw. Betriebssysteme sowie für die Benutzerführung verantwortlich. Darüber hinaus ist der Kunde stets für Folgen aus der unbefugten Nutzung von Benutzerkennungen und Passwörtern für die iLOQ-Manager-Software oder den Programmierschlüssel verantwortlich.
Die Haftung des Herstellers für Mängel an der iLOQ-Manager-Software ist auf die in diesem Abschnitt 9 aufgeführten Verpflichtungen beschränkt. Der Hersteller haftet nicht für Garantien oder Gewährleistungen des Partners in Bezug auf die iLOQ-Manager-Software, die im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Servicegebühren mit etwaigen Ansprüchen wegen Mängeln des Services zu verrechnen.
10 Kundendaten
Verarbeitet der Hersteller personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, ist Anhang 2 der iLOQ-Auftragsverarbeitungsvereinbarung anwendbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Parteien vereinbaren, dass der Hersteller das Recht hat, anonymisierte Daten, wie z. B. aggregierte Kundensegmentdaten und aggregierte Nutzungsdaten zu verwenden, um seine Dienste zu entwickeln und zu pflegen.
11 Höhere Gewalt
Der Hersteller haftet nicht für Verspätungen, Mängel, Schäden oder Unannehmlichkeiten, die auf ein Ereignis oder ein Hindernis zurückzuführen sind, das außerhalb der Kontrolle dieser Partei liegt oder durch einen entsprechenden Grund verursacht wurde und von dem vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages berücksichtigt werden konnte und dessen Folgen vernünftigerweise nicht vermieden oder verhindert werden konnten (Höhere Gewalt).
Als Ereignisse oder Hindernisse Höherer Gewalt gelten u.a., wenn sie die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag verhindern oder unzumutbar erschweren: Streiks oder sonstige Arbeitskämpfe, sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die die Arbeit beeinträchtigen, Feuer, Krieg, Mobilmachung, Meuterei, Beschlagnahme, Devisenbeschränkungen, Stromausfall und eine Störung oder ein Ausfall des Internets oder anderer öffentlicher Kommunikationsnetze.
12 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln die Materialien und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder als vertraulich zu verstehen sind, vertraulich und verwenden diese Informationen nicht für andere als die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Zwecke. Beide Parteien stellen sicher, dass ihr Personal, das an der Erbringung der iLOQ-Dienste beteiligt ist, und insbesondere das Personal, das Zugang zu personenbezogenen Daten hat, entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegt oder an diese gebunden ist.
13 Laufzeit des Vertrags
Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung aller Parteien in Kraft und bleibt bis auf Weiteres in Kraft. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus jedem beliebigen Grund mit einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gegenüber dem Hersteller oder dem Partner zu kündigen. Der Hersteller kann den Vertrag nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den Kunden kündigen. Das Versäumnis des Kunden, die im Vertrag festgelegten Servicegebühren ordnungsgemäß und rechtzeitig zu zahlen, gilt als wesentliche Vertragsverletzung, sofern der Kunde die Vertragsverletzung nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer schriftlichen Mitteilung behoben hat.
Wenn der Kunde die iLOQ-Dienste kündigt oder die Bereitstellung der iLOQ-Dienste anderweitig endet, hat der Kunde die Möglichkeit, Kopien der im Rahmen der iLOQ-Dienste verarbeiteten oder erhobenen Daten während der Kündigungsfrist und 14 Tage nach Beendigung des Vertrags abzurufen. Danach wird der Hersteller die personenbezogenen Daten löschen, es sei denn, der Hersteller ist auf Grund von anwendbaren Gesetzen und Vorschriften (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Buchhaltungs- oder Steuervorschriften) verpflichtet, die Daten aufzubewahren.
14 Aussetzung von Dienstleistungen
Verstößt der Kunde gegen seine Verpflichtungen (einschließlich Zahlungsverpflichtungen) aus diesem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung mit dem Hersteller oder seinen Vertriebshändlern oder Partnern in Bezug auf die Lieferung von iLOQ-Produkten oder -Dienstleistungen und hat er den Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung behoben, kann der Hersteller das Recht des Kunden auf Nutzung und Zugriff auf die iLOQ-Manager-Software aussetzen, bis der Kunde den Verstoß behoben hat. Dieses Recht berührt nicht alle anderen Rechte, die dem Hersteller oder seinen Vertriebshändlern oder Partnern auf Grundlage dieses Vertrags oder des Gesetzes zustehen.
15 Haftungsbeschränkung
Weder der Kunde noch der Hersteller haften für indirekte Schäden, wie z.B. entgangener Gewinn, verlorenes Eigentum, verlorene Daten oder andere finanzielle Folgeschäden aus dem Vertrag.
In allen Fällen ist die Gesamthaftung des Herstellers für Schäden, die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrags entstanden sind, auf den Betrag begrenzt, der den vom Kunden gemäß dieses Vertrags in den zwei (2) Jahren vor der Vertragsverletzung gezahlten Servicegebühren entspricht.
Ungeachtet dessen haftet jede Partei für die von den zuständigen Aufsichtsbehörden gegen sie verhängten Bußgelder in dem Umfang und in der Höhe, der in diesen Bußgeldern, in dem betreffenden Urteil oder der betreffenden Entscheidung für die Partei festgelegt wurden. Im Übrigen gelten die hier vereinbarten Haftungsbeschränkungen auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
16 Anwendbares Recht und Beilegung von Streitigkeiten
Dieser Vertrag unterliegt finnischem Recht mit Ausnahme der Rechtswahl.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt. Gelingt es den Parteien nicht, in den Verhandlungen ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen, wird die Streitigkeit in Helsinki durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsinstituts der finnischen Handelskammer endgültig beigelegt.
Ungeachtet des Schiedsverfahrens ist der Hersteller berechtigt, seine Forderungen auch vor jedem zuständigen Gericht geltend zu machen.
17 Übertragung des Vertrags
Der Kunde darf den Vertrag nicht ohne die schriftliche Zustimmung des Herstellers auf einen Dritten übertragen. Der Hersteller wird jedoch seine Zustimmung zur Übertragung des Vertrages erteilen, wenn der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt alle Gebühren, die nach diesem Vertrag entstehen, ordnungsgemäß bezahlt hat.
Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zu einem anderen von iLOQ-bevollmächtigten Vertreter des Herstellers wechseln, wenn der Kunde mit der Tätigkeit des derzeitigen Partners nicht zufrieden ist. Ein solcher Wechsel kann jedoch nur zum Ende des laufenden Vertragsjahres erfolgen, da die vom Kunden bereits gezahlten Servicegebühren nicht zurückerstattet werden. Verliert der Partner aus irgendeinem Grund seine Stellung als ein von iLOQ-Bevollmächtigter, wird der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt und ein neuer Vertrag mit einem anderen von iLOQ-Bevollmächtigten geschlossen, bei dem Kunden die bereits gezahlten Gebühren gutgeschrieben werden.
18 Vertragsänderungen und -ergänzungen
Alle wesentlichen Änderungen und/oder Ergänzungen des Abkommens einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Parteien.